Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 38 Übergangsvorschriften

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 38 Übergangsvorschriften

 

Kapitel 6
Schlussvorschriften 

§ 38 Übergangsvorschriften

(1) Für Heilfürsorgeberechtigte, die aus dem Polizeivollzugsdienst ausgeschieden sind, kann Heilfürsorge für Erkrankungen bewilligt werden, deren Behandlung nicht ohne die Gefahr einer Verschlimmerung unterbrochen werden darf. Die Übergangsheilfürsorge endet spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst. Die Gewährung der Übergangsheilfürsorge ist nur insoweit und solange zulässig, wie ein anderer Kostenträger nicht vorhanden ist.

(2) Bei Heilfürsorgeberechtigten, die in den Ruhestand treten oder versetzt werden, können auch Kosten für zahnärztliche Leistungen aus Heilfürsorgemitteln bis spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt getragen werden, wenn die Behandlung bereits vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem der Betroffene in Ruhestand getreten oder versetzt worden ist; ausgenommen hiervon sind jedoch zahnprothetische Leistungen.

(3) Heilfürsorgeberechtigte, bei denen das Ausscheiden aus dem Polizeivollzugsdienst in absehbarer Zeit bevorsteht, sind bei der Kostenübernahmeerklärung für Zahnersatz in der Bewilligung darauf hinzuweisen, dass nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Polizeivollzugsdienst entstandenen Kosten übernommen werden können.

(4) Absatz 2 gilt für nach § 120 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzte Polizeivollzugsbeamte ab dem Zeitpunkt, in dem diese die Altersgrenze nach § 106 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht haben.

(5) Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Aufwendungen oder erteilten Genehmigungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden.


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Red 20231025

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