Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 24 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 24 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

 

§ 24 Umfang der Leistungen bei Rehabilitationsmaßnahmen

(1) Die Abrechnungsstelle bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen sollen für längstens 20 Behandlungstage, stationäre Leistungen für längstens drei Wochen erbracht werden. Die Behandlungsdauer bei Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen sowie bei Behandlungsmaßnahmen bei psychosomatischen Erkrankungen richtet sich nach aktuellen Fachempfehlungen und bedarf im Zweifelsfall der polizeiärztlichen Bestätigung. Die Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung für die Fortführung der Behandlung bei der Abrechnungsstelle zu beantragen. Die Abrechnungsstelle hat eine polizeiärztliche Stellungnahme einzuholen.

(2) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden folgende Aufwendungen nach Einwilligung durch die Heilfürsorge übernommen:

1. Kosten für die ärztliche Behandlung und ärztlich veranlasste Heilbehandlung,
2. Kosten für die ärztlich verordneten Anwendungen und Arzneimittel, soweit sie nicht mit den Kosten nach den Nummern 1 und 2 pauschal abgegolten sind (§ 9 Abs. 5),
3. Gästebeiträge im Sinne von § 9 des Kommunalabgabengesetzes,
4. die während einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme anfallenden Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten für das begleitende (nicht behandlungsbedürftige) Kind bis zu einem Betrag von 48 Euro pro Tag,
5. Aufwendungen für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
6. Beförderungsauslagen, deren Höhe sich nach § 18 richtet.

Bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit kann den Heilfürsorgeberechtigten bei ambulanten medizinischen Rehabilitationsleistungen sowie bei ambulanten Entwöhnungsbehandlungen statt Gewährung einer Leistung nach § 18 eine amtlich unentgeltliche Unterkunft und eine amtlich unentgeltliche Verpflegung in einer polizeieigenen Liegenschaft des Landes Sachsen-Anhalt bereitgestellt werden.

(3) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach § 21 in Anspruch nehmen, leisten eine Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 5 und 6 (bei Anschlussrehabilitation) oder § 41 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme). Bei den gemäß § 40 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Indikationen für die Erhebung der verminderten Zuzahlung erfolgt die Zuzahlung gemäß § 40 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Sätze 1 und 2 finden für die Gewährung von ergänzenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation keine Anwendung.


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Red 20231025

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