Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 25 Nachsorge, Nachkur und Schonzeit

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 25 Nachsorge, Nachkur und Schonzeit

 

§ 25 Nachsorge, Nachkur und Schonzeit

Unmittelbar nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme oder vor Dienstantritt hat sich der Heilfürsorgeberechtigte beim Polizeiarzt zur Feststellung der Notwendigkeit von Maßnahmen der nachsorgerischen Betreuung sowie einer Nachkur oder Schonzeit nach der Rehabilitationsmaßnahme vorzustellen.


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Red 20231025

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