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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 1 Regelungszweck
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Regelungszweck
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Heilfürsorge an Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang. Heilfürsorge wird auch in den Fällen eines Sonderurlaubs gewährt, sofern dies in der Verordnung gemäß § 71 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes vorgesehen ist.
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Red 20231025