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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 29 Palliativversorgung
§ 29 Palliativversorgung
(1) Kosten für spezialisierte ambulante Palliativversorgung werden gemäß § 37b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Heilfürsorge übernommen, wenn wegen einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung eine besonders aufwändige Versorgung notwendig ist.
(2) Aufwendungen für stationäre oder teilstationäre Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, werden gemäß § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Heilfürsorge getragen, wenn eine ambulante Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Familie nicht möglich ist.
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Red 20231025