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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 12 Hilfsmittel
§ 12 Hilfsmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte Personen haben aufgrund einer ärztlichen Verordnung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, sofern ein Ausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist und ein Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die notwendige Ausbildung des Heilfürsorgeberechtigten in ihrem Gebrauch. Inhalt und Umfang der Versorgung richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Neufassung vom 21. Dezember 2011/15. März 2012 (BAnz. AT 10. 4. 2012 B2) in der jeweils geltenden Fassung. Das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist verbindlich. Ausnahmen können von der obersten Dienstbehörde zugelassen werden.
(2) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen. Die Beschaffung von Hilfsmitteln bedarf der Einwilligung, soweit der Wert des Einzelstücks 300 Euro übersteigt. Für die Beschaffung von Sehhilfen gilt abschließend § 13.
(3) Die Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit übernommen werden, wenn diese zu einem entsprechenden Behandlungserfolg beitragen. Das medizinische Erfordernis muss durch Vorlage eines fachärztlichen Attests nachgewiesen werden. Der Behandlung und Kontrolle dürfen medizinische Gründe nicht entgegenstehen. Die Beschaffung bedarf der Einwilligung.
(4) Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit können zur Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln Miet-, Leasing- oder ähnliche Verträge durch die Abrechnungsstelle geschlossen werden.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte werden aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen, soweit diese auch von den Ersatzkassen übernommen werden.
(6) Hilfsmittel, deren weitere Verwendung unter Berücksichtigung des Einzelfalls aus Sicht der Abrechnungsstelle wirtschaftlich ist, bleiben Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt und sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden, dem Polizeiärztlichen Zentrum/Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung zu übergeben.
(7) Heilfürsorgeberechtigte leisten zu jedem zu Lasten der Heilfürsorge verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung gemäß § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
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Red 20231025