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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 9 Arznei- und Verbandmittel
Abschnitt 2
Sonstige Aufwendungen
§ 9 Arznei- und Verbandmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben gemäß § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutstreifen. Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten, Sondernahrung, Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als Medizinprodukte nach § 3 Nr. 1 oder 2 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2200), in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, werden in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Fällen in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen. Die oberste Dienstbehörde kann die Abgabe von weiteren Arzneimitteln oder Arzneimittelgruppen im Rahmen der medizinischen Versorgung für zulässig erklären.
(2) Soweit für Arznei- oder Verbandmittel Festbeträge gemäß § 35 oder § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt sind, werden unter Beachtung des Absatzes 5 die Kosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages übernommen.
(3) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind keine Arznei- oder Verbandmittel.
(4) Die Sicherstellung der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten und sonstigen apothekenüblichen Waren erfolgt auf der Grundlage des zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Sport und dem Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt e. V. abgeschlossenen Arzneimittellieferungsvertrag vom 1. August 2003 in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus können Heilfürsorgeberechtigte gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1a des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3021), in der jeweils geltenden Fassung, in Deutschland zugelassene oder registrierte Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über Versandhandel oder elektronischen Handel beziehen. Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend.
(5) Heilfürsorgeberechtigte leisten zu jedem zu Lasten der Heilfürsorge verordneten Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt auch für Mittel und Medizinprodukte, die nach Absatz 1 in die Versorgung mit Arzneimitteln einbezogen sind. Die Zuzahlung entfällt für Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von der Zuzahlung freigestellt hat.
(6) Neben den gemäß § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Zuzahlung freigestellten Arzneimitteln können im Ausland bezogene Arzneimittel auf Antrag von der Zuzahlung befreit werden, sofern deren Apothekenabgabepreis niedriger als der Apothekenabgabepreis für vergleichbare zuzahlungsbefreite Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland ist.
(7) Aus Heilfürsorgemitteln werden auch die für die medizinische Versorgung geschlossener Einsätze gemäß Polizeidienstvorschrift 100 „Führung und Einsatz“ in Verbindung mit dem Leitfaden 150 „Versorgung der Polizei im Einsatz“ benötigten Arznei- und Verbandmittel getragen.
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Red 20231025