Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (HfVO)

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Auf Grund des § 166 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 1. Januar 1972 (GVBl. S. 287), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1975 (GVBl. S. 669), wird verordnet:

 

Berlin: Verordnung über die freie Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte (HfVO)

vom 5. August 1975, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.07.2001 (GVBl. S. 291).

 

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 - Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 2 - Zweck der freien Heilfürsorge

§ 3 - Umfang der freien Heilfürsorge

§ 4 - Ausschluss der Heilfürsorge oder der Kostenfreiheit

 

Abschnitt II
Durchführung der freien Heilfürsorge

§ 5 - Ärztlicher Dienst

§ 6 - Freie Arztwahl

§ 7 - (aufgehoben)

§ 8 - Ärztliche Behandlung

§ 9 - Zahnärztliche Behandlung

§ 10 - Versorgung mit Arznei-, Heil- und Verbandmitteln

§ 11 - Versorgung mit Hilfsmitteln

§ 12 - Heilbehandlungen

§ 13 - Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung

§ 14 - Heilkuren

§ 15 - Beförderungsauslagen 

 

Abschnitt III
Freie Heilfürsorge in besonderen Fällen

§ 16 - Heilfürsorge bei Auslandsaufenthalt

§ 17 - Übergangsheilfürsorge

 

Abschnitt IV
Kosten

§ 18 - Kostenerstattung

 

Abschnitt V
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 19 - (aufgehoben) 

§ 20 

§ 21 


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Red 20231020

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