Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 22 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 22 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

 

§ 22 Voraussetzungen für Rehabilitationsleistungen

(1) Die rechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren ununterbrochen Anspruch auf Heilfürsorge bestand und in den dem Antragsmonat vorausgegangenen vier Jahren keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus Heilfürsorgemitteln erbracht worden sind. Eine Beschäftigung gilt als nicht unterbrochen bei Inanspruchnahme des § 82 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes sowie eines Urlaubs nach § 71 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn durch schwere Erkrankung oder Unfall die Polizeidienstfähigkeit erheblich gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist, dieser Zustand durch andere geeignete ambulante oder stationäre Behandlungsmaßnahmen nicht beseitigt werden kann und die Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist. Die Vorlage der persönlichen Voraussetzungen wird durch ein polizeiärztliches Gutachten festgestellt. Bestandteil der Vorlage der persönlichen Voraussetzungen ist zudem die schriftlich oder elektronisch erklärte Bereitschaft des Beamten, im Fall der Leistungsbewilligung nach Inanspruchnahme der Rehabilitationsleistung an notwendigen Maßnahmen der polizeiärztlich veranlassten nachsorgerischen Betreuung für die Dauer eines Jahres teilzunehmen.

(3) Von den Regelungen des Absatzes 1 darf nur abgesehen werden

1. nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung (Notwendigkeit einer Anschlussrehabilitation) oder
2. wenn bei schwerer chronischer Erkrankung nach einem polizeiärztlichen Gutachten aus zwingenden medizinischen Gründen eine Rehabilitationsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.

(4) Voraussetzung für die Übernahme von Kosten bei einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme für das begleitende (nicht behandlungsbedürftige) Kind ist, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Versorgung des Kindes anderweitig nicht abgesichert werden kann.


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Red 20231025

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