Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 4 Aufwendungen im Ausland

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 4 Aufwendungen im Ausland

 

§ 4 Aufwendungen im Ausland

(1) Bei einem privaten Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen werden bei einer bestehenden medizinischen Notwendigkeit bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer Leistungsinanspruchnahme am Wohn- oder Dienstort in der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der für die Heilfürsorge geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären. Die Kostenerstattung zu Lasten der Heilfürsorge ist bei der zuständigen Abrechnungsstelle unter der Angabe der Bankverbindung schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind alle Originalbelege (Arztbericht einschließlich Befund/Rezept/Rechnung) sowie ein Nachweis des Umrechnungskurses der jeweiligen Landeswährung am Tag der Zahlung als Anlage beizufügen. Die Kosten für erforderliche Übersetzungen werden nicht aus Heilfürsorgemitteln übernommen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Heilfürsorgeberechtigte, die ihren Wohnsitz aus persönlichen Gründen im Ausland haben.

(3) Rückführungskosten, die im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt aus persönlichen Gründen entstehen, werden nicht durch die Heilfürsorge übernommen.

(4) Bei einem Auslandsaufenthalt aus dienstlichen Gründen werden die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit übernommen.

(5) Ist durch ein polizeiärztliches Gutachten nachgewiesen, dass eine Behandlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, zum Beispiel wegen mangelnder Behandlungsmöglichkeiten oder langer Wartezeiten bei lebensbedrohenden Erkrankungen im Inland, kommt eine Kostenübernahme ohne Beschränkung auf die in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten in Betracht. Sie setzt zwingend die Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur Kostenübernahme vor Antritt der Reise voraus.

(6) Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 werden unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen über vom Heilfürsorgeberechtigten zu leistende Eigenbehalte gewährt.


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Red 20231025

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