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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 10 Heilmittel
§ 10 Heilmittel
(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit ein Leistungsausschluss gemäß § 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfolgt ist. Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011 (BAnz. S. 2247) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung gemäß § 32 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern, Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden.
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Red 20231025