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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 14 Krankenhausleistungen
§ 14 Krankenhausleistungen
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär entsprechend § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ambulant entsprechend § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Die vollstationäre Behandlung wird in entsprechend § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern gewährt, wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus in Anspruch genommen, können Heilfürsorgeberechtigten die daraus resultierenden Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.
(2) Die Krankenhausbehandlung umfasst im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Heilfürsorgeberechtigten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung. Die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.
(3) In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung eine Behandlung auch in nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.
(4) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Behandlung gemäß der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3016), in der jeweils geltenden Fassung und des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3015), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Bei Aufnahme in Krankenhäusern, die nicht der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz unterliegen, werden die Kosten gemäß Absatz 4 übernommen, sofern nicht die Voraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(6) Heilfürsorgeberechtigte werden an den Kosten der vollstationären Krankenhausbehandlung gemäß § 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beteiligt.
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Red 20231025