Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 31 Schwangerschaft und Geburt

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 31 Schwangerschaft und Geburt

 

§ 31 Schwangerschaft und Geburt

(1) Aus Anlass einer Schwangerschaft und Geburt werden Aufwendungen aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen für:

1. die Feststellung der Schwangerschaft und ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung,
2. ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
3. die Hebamme oder den Entbindungshelfer,
4. häusliche Pflege und Haushaltshilfe bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer geeigneten Einrichtung bis zu zwei Wochen nach der Geburt; § 15 Abs. 2 bis 5 und § 16 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend,
5. Unterkunft, Pflege und Verpflegung für das gesunde Neugeborene nach der Entbindung, wenn die Heilfürsorgeberechtigte zur Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen wird. Bei Krankenhäusern, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, ist die Kostenübernahme auf die Dauer von längstens sechs Tagen nach der Entbindung beschränkt. Für die Übernahme von Kosten für die Heilfürsorgeberechtigten und das Neugeborene gilt § 14 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(2) Die in diesen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Zuzahlung von Heilfürsorgeberechtigten entfallen bei der Behandlung von Beschwerden, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Schwangerschaftsbeschwerden stehen. Im Rahmen der Entbindungsanstaltspflege, dass heißt bei stationärem Krankenhausaufenthalt vor der Entbindung, den Entbindungstag sowie bis zu sechs Tagen nach der Entbindung, ist keine Zuzahlung zu leisten. Ab dem siebenten Tag nach der Entbindung hat die Heilfürsorgeberechtigte eine Zuzahlung gemäß § 39 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leisten.


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Red 20231025

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