Neu aufgelegt: März 2025 |
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Verordnung über die freie Heilfürsorge für die Polizei (HeilfürsV)
vom 19.03.1987 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 89 der Verordnung vom 26.03.2019 (GVBl. S. 98).
Auf Grund des Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.08.1986 (GVBl S. 205), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Freie Heilfürsorge wird gewährt
§ 2 Die freie Heilfürsorge umfaßt
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Red 20231020 / 20220412