Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 5 Antragsfrist

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 5 Antragsfrist

 

§ 5 Antragsfrist

Heilfürsorge wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird.


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Red 20231025

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