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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 27 Leistungen in Pflegefällen
§ 27 Leistungen in Pflegefällen
(1) Bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden die Kosten für eine notwendige häusliche Pflege, Tagespflege, Nachtpflege und vollstationäre Pflege nach Maßgabe des Absatzes 2 übernommen. §§ 38 und 39 der Bundesbeihilfeverordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) Leistungen der sozialen und privaten Pflegeversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der Abrechnungsstelle anzugeben.
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Red 20231025