Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 13 Sehhilfen

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 13 Sehhilfen

 

§ 13 Sehhilfen

(1) Kosten für eine Sehhilfe werden grundsätzlich nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung übernommen.

(2) Der Umfang der Leistungsgewährung erfolgt nach Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung in der Fassung vom 17. Juni 1992 (BAnz. Nr. 183b vom 29. September 1992), zuletzt geändert am 6. Februar 2001 (BAnz. S. 11037). Die Kosten für das Brillengestell sind von einer Kostenübernahme nicht erfasst.

(3) Die Ersatzbeschaffung der Sehhilfe aus Heilfürsorgemitteln ist grundsätzlich nur bei Verlust oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Sehhilfe oder Teilen davon, sowie bei Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien möglich.

(4) Wählen Heilfürsorgeberechtigte eine Sehhilfe, deren Ausführung das medizinisch notwendige und wirtschaftliche angemessene Maß übersteigt, haben sie die damit verbundenen Mehrkosten in vollem Umfang zu tragen.

(5) Wählen Heilfürsorgeberechtigte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, obwohl die hierfür notwendigen medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen, zahlt die Abrechnungsstelle als Zuschuss zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Ein Anspruch auf Zahlung des vorgenannten Zuschusses für die Ersatzbeschaffung von Kontaktlinsen besteht in den Fällen, wo die notwendigen medizinischen Voraussetzungen zum Tragen der Kontaktlinsen nicht vorliegen, frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach der Zahlung des erstmaligen anteiligen Zuschusses. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.


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Red 20231025

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