Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 30 Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 30 Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

 

Kapitel 4
Aufwendungen in anderen Fällen 

§ 30 Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen

Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung und Vorbeugung von Krankheiten sowie für Schutzimpfungen werden folgende Aufwendungen aus Mitteln der Heilfürsorge übernommen:

1. ärztliche Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, darüber hinaus kann die oberste Dienstbehörde Inhalt und Umfang weiterer Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bestimmen, deren Aufwendungen durch die Heilfürsorge getragen werden,
2. Schutzimpfungen in dem medizinisch und dienstlich notwendigem Umfang durch den Polizeiarzt einschließlich Medikamentenprophylaxe, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Auslandsreisen; Kosten für durch andere Ärzte als Polizeiärzte und Polizeivertragsärzte ausgeführte Schutzimpfungen werden nur übernommen, wenn dafür vom Polizeiarzt oder vom Polizeivertragsarzt eine Überweisung vorliegt,
3. Gesundheitsseminare für Heilfürsorgeberechtigte mit speziellem Gesundheitsgefährdungspotential; die Auswahl der Teilnehmer erfolgt auf der Grundlage eines polizeiärztlichen Gutachtens; näheres über Inhalt und Umfang der Leistungsgewährung sowie zu den bei der Leistungsinanspruchnahme vom Heilfürsorgeberechtigten zu leistenden Eigenbehalte regelt das Ministerium für Inneres und Sport durch Verwaltungsvorschrift;
4. medizinische Vorsorgeleistungen für alleinerziehende Mütter und Väter.

Sofern für ein Kind einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten aufgrund einer bestehenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit durch den zuständigen Leistungsträger ein Leistungsbescheid zur Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung erteilt wurde, kann die Einbindung der alleinerziehenden Mutter oder des alleinerziehenden Vaters in die Behandlungsmaßnahme in Form der Durchführung einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme erfolgen. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Durch ein polizeiärztliches Gutachten muss nachgewiesen sein, dass die Einbindung der Mutter oder des Vaters der Vorbeugung oder Stabilisierung des Gesundheitszustands der oder des Alleinerziehenden dient. Durch die Abrechnungsstelle werden Leistungen gemäß § 24 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für längstens drei Wochen erbracht. Heilfürsorgeberechtigte, denen eine derartige Leistung gewährt wird, zahlen eine Kostenbeteiligung gemäß § 24 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.


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Red 20231025

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