BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich. |
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Beihilfe und Freie Heilfürsorge
Beihilfe
Freie Heilfürsorge
Anspruch für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (PVB)
PVB erhalten gemäß § 70 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Heilfürsorge, solange sie Anspruch auf Besoldung haben (im Folgenden „Heilfürsorgeberechtigte“). Die Heilfürsorgeberechtigten haben keine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme von Heilfürsorge oder Beihilfe oder anderen Krankenversicherungssystemen. Es besteht lediglich noch die auslaufende Übergangsregelung des § 80 BBesG für PVB, denen bereits am 01. Januar 1993 Beihilfe gewährt wurde. Gemäß § 70 Absatz 2 BBesG wird Heilfürsorge auch während der Inanspruchnahme von Elternzeit, während der Zeit einer Beurlaubung nach § 92 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG - (Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen Angehörigen) sowie in Fällen des § 26 Absatz 3 Sonderurlaubsverordnung (Urlaub unter Wegfall der Besoldung für längstens einen Monat) gewährt. Wird dem Heilfürsorgeberechtigten Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach § 22 Absatz 1 Sonderurlaubsverordnung über einen Monat hinaus gewährt, so hat er für die Dauer des Urlaubs keinen Anspruch auf Heilfürsorge.
Familienangehörige
Familienangehörige haben keinen Anspruch auf Heilfürsorge; § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) findet keine Anwendung (Familienversicherung). Jedoch können entsprechend § 80 BBG in Verbindung mit § 4 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) berücksichtigungsfähige Angehörige von Heilfürsorgeberechtigten Leistungen der Beihilfe beziehen. Fragen zur Berücksichtigungsfähigkeit von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind an die Beihilfestelle zu richten. Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der Heilfürsorgeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Die Leistungen sind bei der Beihilfestelle zu beantragen.
c) Patientenstatus
Die Heilfürsorgeberechtigten sind aufgrund der BPolHfV nicht als Privatpatient zu behandeln. Private Vereinbarungen des Heilfürsorgeberechtigten mit Leistungserbringern sind vom Betroffenen selbst zu zahlen.
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Die Details sind in der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfv) geregelt:
Verwaltungsvorschrift zur Rechtsverordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV) - VVBPolHfV -
Nach § 20 der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) vom 22. Mai 2014 erlässt das Bundesministerium des Innern nachfolgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung. Die aktuelle Vorschrift finden Sie unter http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_16062017_ZII210012102.htm
Für Polizeibeamte in den Ländern bestehen eigenständige Regelungen bei der Beihilfe bzw. der Freien Heilfürsürge:
Baden-Württemberg
Heilfürsorge
Die nachfolgenden Ausführungen zur Heilfürsorge gelten nur für Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg und technische Beamte der Landesfeuerwehrschule in Bruchsal, Heilfürsorgeberechtigt sind nur diese Personen, nicht deren Angehörige.
https://lbv.landbw.de/service/fachliche-themen/beamte/heilfursorge
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Red 20231020