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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 34 Organspende
§ 34 Organspende
Durch die Heilfürsorge werden Aufwendungen für Organspender (einschließlich der Registrierung als Organspender), die bei für die Transplantation notwendigen Maßnahmen entstehen, in entsprechender Anwendung von Kapitel 2 übernommen, wenn der Empfänger des Organs heilfürsorgeberechtigt ist. Durch die Heilfürsorge wird auch der vom Organspender nachgewiesene Ausfall an Arbeitseinkünften übernommen. Dies gilt auch für Personen, die als Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen.
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Red 20231025