Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 33 Tod des Heilfürsorgeberechtigten

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 33 Tod des Heilfürsorgeberechtigten

 

§ 33 Tod des Heilfürsorgeberechtigten

Ist der Heilfürsorgeberechtigte während einer Dienstreise, einer Abordnung oder vor einem dienstlich bedingten Umzug außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678, 685), in der jeweils geltenden Fassung, verstorben, sind die Kosten der Überführung heilfürsorgefähig. Für Heilfürsorgeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind, sind die Kosten der Überführung in das Inland bis zum Beisetzungsort heilfürsorgefähig.


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Red 20231025

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