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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 18 Fahrtkosten
§ 18 Fahrtkosten
(1) Notwendige Fahrtkosten, die aus der Inanspruchnahme von Leistungen nach den §§ 14, 21 und 30 Nrn. 3 und 4 und für eine nach polizeiärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitung entstehen, werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel durch die Heilfürsorge übernommen. Dabei sind bestehende Fahrpreisermäßigungen zu nutzen. Höhere Beförderungskosten dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie unvermeidbar waren. Ein derartiges Verfahren ist bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus oder bei Begleitfahrten von Heilfürsorgeberechtigten, die während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens bedürfen, oder bei denen dies aufgrund ihres Zustands zu erwarten ist (Krankentransport), zulässig. Die medizinische Notwendigkeit der Beförderung ist durch eine auf die konkreten Umstände im Einzelfall bezogene Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen. Wird in diesen Fällen ein privater Personenkraftwagen benutzt, wird höchstens der in § 5 Abs. 2 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262, 266), in der jeweils geltenden Fassung genannte Betrag übernommen.
(2) Aus Heilfürsorgemitteln nicht übernommen werden Aufwendungen für
1. Fahrten zu ambulanten Behandlungen, mit Ausnahme besonderer in den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten besonderen Ausnahmefällen, die der Einwilligung der Abrechnungsstelle bedürfen,
2. die Verlegung von Heilfürsorgeberechtigten bei vollstationärer Krankenhausbehandlung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung ohne Einwilligung der Abrechnungsstelle erfolgt ist.
(3) Die Kosten für ärztlich angeordnete Krankentransporte werden nur übernommen, wenn geeignete Dienstkraftfahrzeuge nicht zur Verfügung stehen.
(4) Für die Leistungen nach Absatz 1 trägt die Heilfürsorge die Fahrtkosten je einfache Fahrt unter Berücksichtigung der vom Heilfürsorgeberechtigten nach § 60 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu leistenden Zuzahlung. Für die bei einer Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Krankenhausbehandlung (§ 14) entstehenden Fahrtkosten ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nur für die erste und letzte Fahrt zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend bei ambulant durchgeführten Operationen bezüglich der Einbeziehung der Vor- und Nachbehandlungen in den jeweiligen Behandlungsfall sowie bei einer verordneten ambulanten Chemo-/Strahlentherapie.
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Red 20231025