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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 3 Heilfürsorgeanspruch
§ 3 Heilfürsorgeanspruch
Auf Heilfürsorge besteht ein Rechtsanspruch. Der Anspruch kann nicht abgetreten, grundsätzlich nicht verpfändet oder gepfändet werden. Anspruchsvoraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendung der Anspruch auf Heilfürsorge besteht. Die Aufwendungen gelten zu dem Zeitpunkt als entstanden, indem die sie begründende Leistung erbracht wird.
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Red 20231025