Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 28 Voraussetzungen für Pflegeleistungen

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 28 Voraussetzungen für Pflegeleistungen

 

§ 28 Voraussetzungen für Pflegeleistungen

Die Abrechnungsstelle entscheidet über die Kostenübernahme aufgrund eines polizeiärztlichen Gutachtens, das zum Vorliegen der Pflegebedürftigkeit sowie zur Art und dem notwendigen Umfang der Pflege Stellung nimmt. Die Gutachtenerstellung hat unter Berücksichtigung von der obersten Dienstbehörde erlassener Richtlinien zu erfolgen. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde bei Versicherten der privaten oder sozialen Pflegeversicherung aufgrund eines für die Versicherung erstellten Gutachtens entschieden werden. Die Aufwendungen werden ab Beginn des Monats der erstmaligen Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitraum, von dem an die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.


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Red 20231025

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