Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 37 Belastungsgrenzen

 

BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenver-sorgungsrecht in Bund und Ländern und Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich.
Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden


.

 

>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA)


Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 37 Belastungsgrenzen

 

§ 37 Belastungsgrenzen

(1) Zuzahlungen nach §§ 9, 10, 12, 14 bis 16, 18, 24, 30 bis 32 entfallen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 3 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, dass auf das Jahr des Abzuges folgt. Die Belastungsgrenze beträgt für Heilfürsorgeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatte, Lebenspartner und berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 4 der Bundesbeihilfeverordnung zusammen jährlich 2 v. H. der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 6 der Bundesbeihilfeverordnung sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz S. 3017), in der jeweils geltenden Fassung, 1 v. H. der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 6 der Bundesbeihilfeverordnung.

(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, beihilfeberechtigt oder heilfürsorgeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Heilfürsorgeberechtigten um 15 v. H. für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, ergibt. Maßgeblich für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vergangenen Kalenderjahres.

(3) Geleistete Zuzahlungen werden auf Antrag erstattet, sofern sie im Zusammenhang mit Aufwendungen für anerkannte Dienstunfälle nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt stehen.


Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen



 

Red 20231025

mehr zu: Sachsen-Anhalt
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.polizeivollzugsbeamte.de © 2024