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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 37 Belastungsgrenzen
§ 37 Belastungsgrenzen
(1) Zuzahlungen nach §§ 9, 10, 12, 14 bis 16, 18, 24, 30 bis 32 entfallen, soweit sie die Belastungsgrenze nach Satz 3 überschreiten. Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, dass auf das Jahr des Abzuges folgt. Die Belastungsgrenze beträgt für Heilfürsorgeberechtigte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige (Ehegatte, Lebenspartner und berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 4 der Bundesbeihilfeverordnung zusammen jährlich 2 v. H. der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 6 der Bundesbeihilfeverordnung sowie für chronisch Kranke nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 19. Juni 2008 (BAnz S. 3017), in der jeweils geltenden Fassung, 1 v. H. der jährlichen Einnahmen nach § 39 Abs. 3 Satz 3 bis 6 der Bundesbeihilfeverordnung.
(2) Maßgeblich ist das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Die Einnahmen des Ehegatten oder Lebenspartners werden nicht berücksichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, beihilfeberechtigt oder heilfürsorgeberechtigt ist. Die Einnahmen vermindern sich bei verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Heilfürsorgeberechtigten um 15 v. H. für jedes berücksichtigungsfähige Kind im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bundesbeihilfeverordnung um den Betrag, der sich aus § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922), in der jeweils geltenden Fassung, ergibt. Maßgeblich für die Feststellung der Belastungsgrenze sind jeweils die jährlichen Einnahmen des vergangenen Kalenderjahres.
(3) Geleistete Zuzahlungen werden auf Antrag erstattet, sofern sie im Zusammenhang mit Aufwendungen für anerkannte Dienstunfälle nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz Sachsen-Anhalt stehen.
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Red 20231025