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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 36 Eigenbehalte
Kapitel 5
Eigenbehalte und Belastungsgrenzen
§ 36 Eigenbehalte
Die nach diesen Vorschriften zu leistenden Zuzahlungen sind vom Heilfürsorgeberechtigten grundsätzlich beim Leistungserbringer zu entrichten. Der Heilfürsorgeberechtigte hat bei der Ausstellung von ärztlichen Verordnungen beim leistungsverordnenden Arzt auf seine bestehende Zuzahlungspflicht hinzuweisen. Sofern eine Zuzahlungspflicht aufgrund der Regelungen des § 37 nicht besteht, hat der Heilfürsorgeberechtigte dem Arzt einen entsprechenden durch die Abrechnungsstelle ausgestellten Befreiungsbescheid vorzulegen. Sofern der Einbehalt der Zuzahlung aufgrund nicht bestehender Verpflichtung durch den Leistungserbringer nicht erfolgt, ist die Zuzahlung durch den Heilfürsorgeberechtigten nach Aufforderung gegenüber der Abrechnungsstelle zu entrichten.
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Red 20231025