Neu aufgelegt: März 2025 |
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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 35 Polizeiärztlich veranlasste Leistungen außerhalb der kurativen Betreuung
§ 35 Polizeiärztlich veranlasste Leistungen außerhalb der kurativen Betreuung
Sofern durch den Polizeiarzt im Rahmen der arbeits- und betriebsmedizinischen, sozialmedizinischen und amtsärztlichen Betreuung des Heilfürsorgeberechtigten die Erbringung notwendiger fachärztlicher und weiterer medizinischer Leistungen außerhalb des Polizeiärztlichen Zentrums/Ärztlichen Gutachterdienstes der Landesverwaltung veranlasst wird, trägt die Heilfürsorge die daraus resultierenden Kosten.
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Red 20231025