Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 21 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 21 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

 

Abschnitt 3
Rehabilitation 

§ 21 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind

1. ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen,
2. stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen,
3. ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen,
4. Anschlussrehabilitationen,
5. Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahmen,
6. Nach- und Festigungskuren bei Geschwulsterkrankungen,
7. ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (wie zum Beispiel Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen, Rehabilitationssport).


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Red 20231025

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