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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 20 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
§ 20 Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Krankheiten
Aufwendungen für medizinische Leistungen anlässlich einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder bereits ohne Erfolg eingesetzt wurde, werden übernommen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Die oberste Dienstbehörde ist zu beteiligen.
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Red 20231025