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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 19 Unterkunftskosten
§ 19 Unterkunftskosten
Bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen werden Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Höhe von 150 v. H. des Satzes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes täglich übernommen. Für eine nach polizeiärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitperson werden die Kosten für die Unterkunft ebenfalls bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag übernommen.
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Red 20231025