Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 19 Unterkunftskosten

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 19 Unterkunftskosten

 

§ 19 Unterkunftskosten

Bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Leistungen werden Aufwendungen für die Unterkunft bis zur Höhe von 150 v. H. des Satzes nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes täglich übernommen. Für eine nach polizeiärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitperson werden die Kosten für die Unterkunft ebenfalls bis zu dem in Satz 1 genannten Höchstbetrag übernommen.


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Red 20231025

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