Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 11 Integrierte Versorgung

 

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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 11 Integrierte Versorgung

 

§ 11 Integrierte Versorgung

Leistungen einer verschiedene Leistungssektoren übergreifenden Versorgung oder einer interdisziplinär fachübergreifenden Versorgung können Heilfürsorgeberechtigten gewährt werden, sofern Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gleiche Leistungen erhalten.


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Red 20231025

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