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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 7 Zahnärztliche Leistungen
§ 7 Zahnärztliche Leistungen
(1) Die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung erfolgt gemäß § 75 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. An der zahnärztlichen Versorgung nehmen Zahnärzte im Sinne des § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teil.
(2) Bei Inanspruchnahme von zahnärztlichen Leistungen ist dem Zahnarzt die Krankenversichertenkarte vorzulegen und auf Verlangen die Identität nachzuweisen. § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Kosten für eine nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung zur Verhütung, Früherkennung und Beseitigung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Behandlung von Erkrankungen des Gesichtsschädels werden gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen.
(4) Kosten für Zahnersatz (einschließlich Einzelkronen), für kieferorthopädische, kieferchirurgische und systematische Parodontalbehandlungen werden gemäß den geltenden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen, wenn die Abrechnungsstelle eingewilligt hat. Für die Prüfung der Notwendigkeit ist die Vorlage eines Heil- und Kostenplanes oder Parodontalstatus erforderlich. Die Abrechnungsstelle kann eine gutachterliche Stellungnahme einholen. Wird ein genehmigter Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der Genehmigung.
(5) Die Vergütung von zahnprothetischen Leistungen erfolgt nach den Regelungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen. Hiervon ausgenommen ist die Kostenübernahme für die zahnärztliche Versorgung mit Suprakonstruktionen (implantatgestützter Zahnersatz) außerhalb der Regelversorgung, die in Höhe des Festzuschusses mit Bonus in Höhe von 30 v. H. einer im Rahmen der Regelversorgung nach den Festzuschuss-Richtlinien zulässigen Behandlungsmaßnahme erfolgt.
(6) Abweichend von Absatz 4 bedürfen prothetische Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Brücken sowie festsitzenden Schienen oder zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese nach den Nummern 95 und 100 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß § 87 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung für die Kostenübernahme, sofern eine Neuanfertigung nicht erfolgen muss, keiner Einwilligung.
(7) Wählen Heilfürsorgeberechtigte einen über die Versorgung nach Absatz 4 hinausgehenden Zahnersatz, erhalten sie die Leistungen nach Absatz 4 im Rahmen der zahnärztlichen Versorgung. Die Mehrkosten der zusätzlichen, über die Versorgung nach Absatz 4 hinausgehenden Leistungen haben sie selbst in vollem Umfang zu tragen.
(8) Heilfürsorgeberechtigte leisten zu der Versorgung mit Zahnersatz nach den Absätzen 4 und 5 einen Anteil in Höhe von 35 v. H. der Kosten auf der Berechnungsgrundlage des Heil- und Kostenplans an den Zahnarzt. Die Kostenübernahme für Dentallegierungsmaterial ist auf 10 Euro je Abrechnungseinheit (zum Beispiel je Krone, je Brückenglied) begrenzt. Satz 1 gilt nicht für im Zusammenhang mit Zahnersatz erbrachte konservierend-chirurgische und Röntgenleistungen.
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Red 20231025