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Verordnung über die Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Landes Sachsen-Anhalt (POLHFVO LSA): § 6 Ärztliche Leistungen
Kapitel 2
Aufwendungen in Krankheitsfällen
Abschnitt 1
Ambulante Leistungen
§ 6 Ärztliche Leistungen
(1) Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erfolgt gemäß § 75 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3059), in der jeweils geltenden Fassung, durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt. An der ärztlichen Versorgung nehmen gemäß § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene und ermächtigte Ärzte sowie ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil. Ergänzend hierzu bieten die Polizeiärzte und Polizeivertragsärzte unter Berücksichtigung von Effektivitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien in beschränktem Umfang hauptsächlich für besonders gesundheitsgefährdete Polizeivollzugsbeamte kurative Sprechstunden an.
(2) Die Heilfürsorgeberechtigten erhalten eine Krankenversichertenkarte, die vor der Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen dem Arzt auszuhändigen ist. Auf Verlangen haben Heilfürsorgeberechtigte ihre Identität nachzuweisen.
(3) Ist nach Art der Erkrankung eine Weiter- oder Mitbehandlung durch einen anderen Arzt erforderlich, so ist diesem zu Behandlungsbeginn ein Überweisungsschein des erstbehandelnden Arztes zu übergeben.
(4) In dringenden Fällen kann ein Arzt auch ohne Krankenversichertenkarte oder Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Heilfürsorgeberechtigten haben den Arzt darauf hinzuweisen, dass sie Anspruch nach dieser Verordnung haben. Die Krankenversichertenkarte oder der Überweisungsschein ist unverzüglich nachzureichen.
(5) Heilfürsorge wird aus Anlass einer Erkrankung für ärztliche Beratung, Untersuchung und Behandlung gewährt. Übernommen werden die Kosten für Leistungen, die zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt schriftlich vereinbart worden sind.
(6) Ist für Polizeivollzugsbeamte sowie für die im § 111 des Landesbeamtengesetzes genannten Personen ein Einsatz aus besonderem Anlass angeordnet und wird ein Polizeiarzt zur ärztlichen Versorgung eingesetzt, haben sich die Betroffenen von diesem ärztlich versorgen zu lassen.
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Red 20231025