Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverprdnung (HVO) - Inhaltsverzeichnis

 

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Auf Grund von § 79 Abs. 6 und 7 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Verordnung des Innenministeriums über die Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr und des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes (Heilfürsorgeverordnung - HVO)

vom 3. Januar 2011, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 553).


Inhaltsverzeichnis

Erster Teil - Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes  

§ 1 - Heilfürsorgeberechtigte 

§ 2 - Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen

§ 3 - Kostenträger 

§ 4 - Ambulante Betreuung

§ 5 - Ambulante Betreuung bei Wohnverpflichtungen und von Einsatzeinheiten

§ 6 - Zahnärztliche Betreuung 

§ 7 - Zahnersatz

§ 8 - Krankenhausbehandlung

§ 8a - Spende von Organen oder Geweben

§ 9 - Krankenpflege

§ 10 - Familien- und Haushaltshilfe

§ 11 - Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln

§ 12 - Hilfsmittel und Körperersatzstücke

§ 13 - Heilmittel, Soziotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen

§ 14 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 

§ 15 - Vorbeugende Maßnahmen

§ 16 - Fahr- und Transportkosten 

§ 17 - Leistungen außerhalb des Landes 

§ 18 - Zuständigkeit 

Zweiter Teil - Heilfürsorge für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr 

§ 19  

Dritter Teil - Übergangs- und Schlussbestimmungen 

§ 20 - Inkrafttreten, Übergangsbestimmung


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Red 20231020

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