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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO
§ 2 Art und Umfang der Heilfürsorgeleistungen
(1) Die Heilfürsorge umfasst
1. ambulante Betreuung (§§ 4 und 5),
2. zahnärztliche Betreuung (§§ 6 und 7),
3. Krankenhausbehandlung (§ 8),
4. Krankenpflege (§ 9),
5. Familien- und Haushaltshilfe (§ 10),
6. Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmitteln sowie Hilfsmitteln und Körperersatzstücken (§§ 11 und 12),
7. Heilmittel und Soziotherapie (§ 13),
8. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 14),
9. vorbeugende ärztliche Maßnahmen (§ 15),
10. Fahr- und Transportkosten (§ 16) und
11. Leistungen außerhalb des Landes (§ 17).
(2) Ausgenommen von der Heilfürsorge sind
1. Heilmaßnahmen, die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zustehen,
2. Heilmaßnahmen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistungspflichtig ist,
3. Behandlungen zu rein kosmetischen Zwecken.
Die Regelungen über die Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden nach § 52 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung.
(3) Besteht Anspruch auf Dienstunfallfürsorge, richten sich Art und Umfang der Leistungen nach dieser Verordnung. Weitergehende Leistungen nach den Vorschriften über die Dienstunfallfürsorge werden als Heilfürsorgeleistungen mitgewährt.
(4) Heilfürsorgeleistungen werden in dem aus gesundheitlichen Gründen notwendigen angemessenem Umfang in der Regel unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gewährt, die bei den gesetzlichen Krankenkassen für die Behandlungs- und Verordnungsweise gelten. Über die medizinische Notwendigkeit der Leistungen können Gutachten erstellt oder angefordert werden. Soweit medizinische Gutachten ohne Bezeichnung der Gutachterstelle vorgesehen sind, kann ein bezüglich des anzugebenden Zwecks ausreichend begründetes Gutachten der zuständigen Polizeiärztin oder des zuständigen Polizeiarztes eingeholt werden. Heilfürsorge kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn eine die Behandlung betreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und dadurch der Behandlungserfolg beeinträchtigt wird.
(5) Über die nach dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen werden vom Innenministerium im erforderlichen Umfang Verträge mit Dritten abgeschlossen. Die Kosten außervertraglicher Leistungen können in Ausnahmefällen nach grundsätzlich vorheriger Genehmigung übernommen werden.
(6) Die Leistungen der Heilfürsorge dürfen zusammen mit den aus demselben Anlass zustehenden Leistungen, insbesondere aus Krankheitskostenversicherungen, die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen. Die Heilfürsorgeberechtigten haben hierüber den Nachweis zu erbringen. Leistungen aus Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldversicherungen bleiben unberücksichtigt. Die Kostenerstattung wird nur gewährt, wenn sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt wird, die auf das Jahr des Entstehens der erstattungsfähigen Aufwendungen folgen. Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch. Kostenerstattungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt; hierfür ist das von der Heilfürsorgestelle herausgegebene Formblatt zu verwenden. Es sind grundsätzlich Originalbelege oder, soweit dies nicht möglich ist, Duplikate oder beglaubigte Fotokopien vorzulegen; sie werden von der Heilfürsorgestelle einbehalten. Im automatisierten Zahlungsverfahren sollen die Heilfürsorgeleistungen auf das Bezügekonto überwiesen werden. In Ausnahmefällen können Abschlagszahlungen gewährt werden.
(7) Die Heilfürsorgestelle oder eine von ihr beauftragte Institution kann an Heilfürsorgeberechtigte Chipkarten mit Daten entsprechend den §§ 291 und 291 a SGB V in der jeweils geltenden Fassung und zum Umfang der Heilfürsorge herausgeben.
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Red 20231023