Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 17 Leistungen außerhalb des Landes

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 17 Leistungen außerhalb des Landes

(1) Wird Heilfürsorge in einem anderen Bundesland notwendig, werden die Kosten in Höhe der für die Ersatzkassen des betreffenden Bundeslandes geltenden Sätze übernommen.

(2) Bei Erkrankungen im Ausland während eines dienstlichen Aufenthalts auf Grund einer Zuweisung des Landes nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes, nach einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung beziehungsweise einer Studienordnung oder zur Erledigung eines Auftrags des Landes werden die Kosten einer notwendigen Behandlung einschließlich der Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung erstattet. Dies gilt entsprechend für die Kosten einer ärztlich verordneten Rückführung an den Wohn- oder Dienstort oder die Verlegung in ein inländisches Krankenhaus.

(3) Bei Erkrankungen im Ausland während sonstiger Auslandsaufenthalte werden die Kosten einer notwendigen Behandlung innerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Schweiz und die Kosten einer notwendigen und unaufschiebbaren Behandlung im restlichen Ausland bis zu der Höhe von der Heilfürsorge erstattet, wie sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und Inanspruchnahme an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder Krankenhäuser der Regelversorgung entstanden wären. Die Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel werden gegen Vorlage einer spezifizierten Rechnung erstattet. Rückführungskosten an den Wohn- oder Dienstort oder die Verlegung in ein inländisches Krankenhaus werden nicht erstattet. Die Kosten einer notwendigen und unaufschiebbaren Behandlung werden in voller Höhe erstattet.

(4) Bei der Behandlung von Erkrankungen im Ausland werden die Kosten einer notwendigen Behandlung innerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Schweiz bis zu der Höhe von der Heilfürsorge erstattet, wie sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und Inanspruchnahme an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmender Ärztinnen oder Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder Krankenhäuser der Regelversorgung entstanden wären. Eine in diesem Zusammenhang notwendige, planbare, stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Genehmigung. § 13 Abs. 5 Satz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Kosten einer notwendigen und unaufschiebbaren Behandlung werden in voller Höhe erstattet.

(5) Bei der Behandlung von Erkrankungen außerhalb der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Schweiz sowie in Fällen, in denen eine dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich ist, können die Kosten einer notwendigen Behandlung in angemessener Höhe erstattet werden, wenn zuvor eine Genehmigung eingeholt wurde. Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im Inland geltenden Anforderungen entspricht und der Heilfürsorgeberechtigte die für die Beurteilung der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 5 notwendigen Angaben nicht beibringen kann, hat die Heilfürsorgestelle nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn der Heilfürsorgeberechtigte mindestens eine Beschreibung des Krankheitsbildes und der ungefähr erbrachten Leistungen, auf Anforderung auch eine Übersetzung der Belege vorlegt. Kosten für eine erforderliche Übersetzung der Belege werden mit Ausnahme von dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalten nicht erstattet. Kosten bis zu 1000 EUR werden ohne Kostenvergleich nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 erstattet.


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Red 20231023

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