Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 8a Spende von Organen oder Geweben

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 8a Spende von Organen oder Geweben

Ist eine Heilfürsorgeberechtigte oder ein Heilfürsorgeberechtigter Organ- oder Gewebeempfängerin oder Organ- oder Gewebeempfänger, hat die Heilfürsorgestelle folgende Kosten zu tragen:

1. die Leistungen der Krankenbehandlung für den Spender nach § 27 Abs. 1a SGB V,
2. die Erstattung des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld nach § 44a SGB V für den Spender und
3. die Erstattung des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortgezahlten Arbeitsentgeltes sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 3a Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes für den Spender auf Antrag des Arbeitgebers.


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Red 20231023

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