Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 3 Kostenträger

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 3 Kostenträger

Das Land trägt die Kosten für die im Rahmen des Ersten Teils dieser Verordnung zu gewährenden Leistungen.


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Red 20231023

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