Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 13 Heilmittel, Soziotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 13 Heilmittel, Soziotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln. Zu den Heilmitteln gehören physikalische, logopädische, podologische und ergotherapeutische Maßnahmen. § 34 Abs. 4 und § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung.

(2) Heilmittel sind soweit möglich am Wohn- oder Dienstort oder in seiner unmittelbaren Umgebung in Anspruch zu nehmen; ansonsten sind die Mehrkosten selbst zu tragen.

(3) Heilfürsorgeberechtigte haben weiterhin Anspruch auf von Ärztinnen oder Ärzten schriftlich verordnete ambulante Soziotherapie bis zu 120 Stunden innerhalb von drei Jahren, wenn die Person wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche, ärztlich verordnete oder psychotherapeutische Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und soweit dadurch Aufwendungen nach Absatz 1 und den §§ 4 bis 12 erspart werden. § 37 a Abs. 1 Satz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.

(4) Die Kosten einer digitalen Gesundheitsanwendung können nach schriftlicher Verordnung einer Ärztin, eines Arztes, einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten übernommen werden. Dies gilt nur für die in das Verzeichnis nach § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V aufgenommenen digitalen Gesundheitsanwendungen, entsprechend der dort genannten Maßgaben, Diagnosen und Voraussetzungen sowie Nutzungs- und Anwendungsdauer und in Höhe der Kosten für die Standardversion, sofern nicht ärztlicherseits die Notwendigkeit einer erweiterten Version schriftlich begründet wurde und für Zubehör, soweit es für die Nutzung der Software zwingend erforderlich ist und im Übrigen nicht den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzurechnen ist wie zum Beispiel Kopfhörer, digitale Waagen. Nicht übernommen werden die Kosten für das zur Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung erforderliche Endgerät einschließlich der Kosten für die mobile Anbindung und den mobilen Betrieb und für Zweit- oder Mehrfachbeschaffungen zur Nutzung auf verschiedenen Endgeräten; dies gilt auch für den Fall, dass eine teurere Version der digitalen Gesundheitsanwendung Lizenzen für die Nutzung auf mehreren Endgeräten beinhaltet.


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