Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 5 Ambulante Betreuung bei Wohnverpflichtungen und von Einsatzeinheiten

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 5 Ambulante Betreuung bei Wohnverpflichtungen und von Einsatzeinheiten

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die auf besondere Anordnung nach § 54 Abs. 3 LBG verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, haben im Krankheitsfalle polizeiärztliche Versorgung oder deren vertraglich bestellte Vertretung in Anspruch zu nehmen. Ist das Aufsuchen der Polizeiärztin oder des Polizeiarztes oder der vertraglich bestellten Vertretung bei Aufenthalt außerhalb des Dienstortes oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, so kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 eine praktizierende Ärztin oder ein praktizierender Arzt in Anspruch genommen werden.

(2) Nehmen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte als Einsatzeinheiten an Einsätzen oder Übungen mit polizeiärztlicher Versorgung teil, übernimmt vom Zeitpunkt der geschlossenen Bereithaltung (Alarmbereitschaft) bis zur Beendigung des Einsatzes oder der Übung die Polizeiärztin oder der Polizeiarzt die ärztliche Beratung, Untersuchung und Behandlung, soweit nicht eine fachärztliche Behandlung, Zahnbehandlung oder die Behandlung in einem Krankenhaus notwendig ist. Ist keine Polizeiärztin oder kein Polizeiarzt erreichbar, kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 eine praktizierende Ärztin oder ein praktizierender Arzt in Anspruch genommen werden.


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