Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 16 Fahr- und Transportkosten

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 16 Fahr- und Transportkosten

(1) Den Heilfürsorgeberechtigten werden bei

1. ambulanter ärztlicher oder zahnärztlicher Beratung, Untersuchung oder Behandlung,

2. Unterbringung in einer Einrichtung nach § 8,

3. Anwendung von Heilmitteln und Soziotherapie nach § 13 und

4. Durchführung einer genehmigten Rehabilitationsmaßnahme nach § 14

die 10 Euro je einfache Fahrt übersteigenden Fahrkosten erstattet.

(2) Anerkannt werden folgende notwendige Kosten:

1. bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels der Fahrpreis der niedrigsten Klasse unter Ausschöpfung der Fahrpreisermäßigung;

2. für einen in Anspruch genommenen Gepäcktransport, wenn auf Grund der Art der Erkrankung ein eigenständiger Transport nicht zumutbar ist;

3. bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs höchstens der in § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes genannte Betrag;

4.für einen Kranken- oder Rettungstransport sowie für eine Krankenfahrt die zwischen den Leistungserbringern und den Ersatzkassen jeweils vereinbarten Höchstsätze.

Die Krankentransport-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlichten Fassung finden entsprechende Anwendung.

(3) Mehrkosten für eine erforderliche Begleitung werden übernommen, wenn die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.

(4) Wird ohne zwingenden Grund eine andere als die nächsterreichbare Ärztin oder Zahnärztin oder ein anderer als der nächsterreichbare Arzt oder Zahnarzt oder ein anderes als das nächsterreichbare Krankenhaus in Anspruch genommen, so werden hierdurch entstehende Mehrkosten nicht erstattet.


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