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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO
Erster Teil
Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes, des technischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule, des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
§ 1 Heilfürsorgeberechtigte
(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, auch soweit sie in Planstellen des Landesamts für Verfassungsschutz eingewiesen sind, und die technischen Beamtinnen und Beamten der Landesfeuerwehrschule erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung, solange ihnen Dienstbezüge oder Anwärterbezüge zustehen. Während eines Urlaubs ohne Bezüge ruht der Anspruch auf Heilfürsorge. Ein Urlaub ohne Bezüge von längstens 31 Kalendertagen lässt den Anspruch auf Heilfürsorge unberührt.
(2) Die Heilfürsorge wird nicht auf die Besoldung angerechnet.
(3) Die nach § 79 Abs. 1a und § 93 Abs. 2 LBG heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten des Vollzugs- und Werkdienstes im Justizvollzug sowie des Abschiebungshaftvollzugsdienstes stehen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in Bezug auf die Vorschriften dieser Verordnung gleich. §§ 5, 6 Abs. 3 Sätze 3 und 4 und § 15 Nummer 4 finden keine Anwendung.
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Red 20231023