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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO
§ 4 Ambulante Betreuung
(1) Die Heilfürsorgeberechtigten können sich von jeder praktizierenden Ärztin oder jedem praktizierenden Arzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, bei der oder dem die Bereitschaft besteht, die Beratung, Untersuchung, Behandlung und Abrechnung nach dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abgeschlossenen Vertrag zu übernehmen.
(2) Für die Beratung, Untersuchung und Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker werden die Kosten, soweit sie für vergleichbare ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) angemessen sind, zu 50 Prozent übernommen. § 14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 der Beihilfeverordnung (BVO) gelten entsprechend.
(3) Heilfürsorgeleistungen für künstliche Befruchtung werden entsprechend § 27 a SGB V in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(4) Heilfürsorgeberechtigte haben während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe durch Hebammen und Entbindungspfleger. Die ärztliche Betreuung schließt die Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie die Schwangerschaftsüberwachung ein. In diesem Zusammenhang notwendig werdende Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmittel werden gewährt.
(5) Eine psycho-, verhaltenstherapeutische oder ähnliche Beratung, Untersuchung und Behandlung bedarf der vorherigen Genehmigung. § 28 Abs. 3 SGB V in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.
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Red 20231023