
| Partner der Gewerkschaft der Polizei (GdP): die DKB mit dem kostenlosen Konto | |
|
|
PDF-SERVICE für nur 15 Euro Zum Komplettpreis von 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffent-lichen Dienst und dem Beamtenbereich auf dem Laufenden, u.a. beamten-informationen.de. Auch zum Beamtenrecht des Bundes und der Länder werden Sie gut informiert. Im Portal PDF-SERVICE finden Sie alle 10 Bücher, u.a. auch die fünfeBooks Tarifrecht öffentlicher Dienst (TVöD, TV-L) sowie alle weiteren Bücher bzw. eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht der Heilfürsorgeverordnung (HVO) des Landes Baden-Württemberg
Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO
§ 10 Familien- und Haushaltshilfe
Familien- und Haushaltshilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass
1. die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende heilfürsorgeberechtigte Person wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann,
2. im Haushalt mindestens ein Kind verbleibt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann.
Dies gilt auch für bis zu sieben, in ärztlich begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Tagen nach Ende der außerhäuslichen Unterbringung. Anstelle der außerhäuslichen Unterbringung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch eine langfristige häusliche Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft, oder langfristige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten Voraussetzung sein; in diesen Fällen wird die Familien- und Haushaltshilfe ab Beginn der vierten Woche gewährt, wenn mindestens ein Kind unter zwölf Jahren vorhanden ist. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe erstattungsfähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen sind mit Ausnahme der Fahrkosten nicht erstattungsfähig. Nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 3 Abs. 5 LBG genannten Personen. Für Familien- und Haushaltshilfen werden höchstens die zwischen den Leistungserbringern und den Ersatzkassen vereinbarten Stundensätze beziehungsweise Höchstsätze erstattet. § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BVO gilt entsprechend.
|
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Baden-Württemberg Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem schönen "Ländle" Baden-Württemberg. Sehenswürdigkeiten sind vor allem Burg Hohenzollern, Bodensee, Europa-Park in Rust, Lichtentaler Allee in Baden-Baden, Mannheim mit einer der schönsten Parkanlagen Europas - dem Luisenpark - , sehr anerkannt ist die Pop-Akademie in Mannheim, Mercedes-Benz Museum in Stuttgart, in Stuttgart finden Sie auch die Wilhelma - Zoo und Garten in einem - Schloss Heidelberg mit dem einzigartigen Blick auf das Neckartal, Schluchsee, Schwäbische Alb, Schwarzwald, Titisee und das Ulmer Münster. |
Red 20231023