Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 10 Familien- und Haushaltshilfe

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 10 Familien- und Haushaltshilfe

Familien- und Haushaltshilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass

1. die sonst den Haushalt allein oder überwiegend führende heilfürsorgeberechtigte Person wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung den Haushalt nicht weiterführen kann,
2. im Haushalt mindestens ein Kind verbleibt, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
3. keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt, gegebenenfalls auch an einzelnen Tagen, weiterführen kann.

Dies gilt auch für bis zu sieben, in ärztlich begründeten Fällen bis zu weiteren 14 Tagen nach Ende der außerhäuslichen Unterbringung. Anstelle der außerhäuslichen Unterbringung nach Satz 1 Nr. 1 kann auch eine langfristige häusliche Bettlägerigkeit, insbesondere bei Problemschwangerschaft, oder langfristige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Verrichtung der häuslichen Tätigkeiten Voraussetzung sein; in diesen Fällen wird die Familien- und Haushaltshilfe ab Beginn der vierten Woche gewährt, wenn mindestens ein Kind unter zwölf Jahren vorhanden ist. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe erstattungsfähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt eines nahen Angehörigen sind mit Ausnahme der Fahrkosten nicht erstattungsfähig. Nahe Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind die in § 3 Abs. 5 LBG genannten Personen. Für Familien- und Haushaltshilfen werden höchstens die zwischen den Leistungserbringern und den Ersatzkassen vereinbarten Stundensätze beziehungsweise Höchstsätze erstattet. § 6 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b BVO gilt entsprechend.


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Red 20231023

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