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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO
Zweiter Teil
Heilfürsorge für Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr
§ 19
(1) Die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr erhalten Heilfürsorge nach Maßgabe der §§ 1, 2, 4 und 6 bis 17 dieser Verordnung, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Kosten trägt der jeweilige Dienstherr.
(2) Soweit Genehmigungen erforderlich sind, erteilt diese der Dienstherr oder eine von ihm beauftragte Stelle. Erforderliche Gutachten sind von einer oder einem durch den Dienstherrn beauftragten Ärztin oder Arzt zu erstellen.
(3) Die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung erforderlichen Verträge mit Dritten sind von dem jeweiligen Dienstherrn abzuschließen.
(4) Die am 26. April 1979 bestehenden Regelungen der Gemeinden über die Gewährung von Heilfürsorge nach den §§ 141 und 150 des Landesbeamtengesetzes in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung an Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr werden durch diese Verordnung nicht berührt. Dies gilt entsprechend für Neuregelungen nach § 79 Abs. 4 LBG. Neben Leistungen nach diesen Regelungen wird Heilfürsorge nach dieser Verordnung nicht gewährt, es sei denn, in diesen Regelungen werden bestimmte Leistungen für entsprechend anwendbar erklärt.
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Red 20231023