Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 7 Zahnersatz

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 7 Zahnersatz

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht, die nach § 135 Abs. 1 SGB V anerkannt ist.

§ 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung. Der bei notwendigem Zahnersatz übernommene Betrag beträgt 100 Prozent der nach § 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V festgesetzten Beträge der Regelversorgung.

(2) Die Anfertigung von Zahnersatz bedarf der vorherigen Genehmigung.


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