Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 6 Zahnärztliche Betreuung

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 6 Zahnärztliche Betreuung

(1) Die Heilfürsorgeberechtigten können sich von jeder praktizierenden Zahnärztin oder jedem praktizierenden Zahnarzt beraten, untersuchen und behandeln lassen, bei der oder dem die Bereitschaft besteht, die Beratung, Untersuchung, Behandlung und Abrechnung nach dem zwischen dem Land Baden-Württemberg und der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung abgeschlossenen Vertrag zu übernehmen.

(2) § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.

(3) Parodontosebehandlung und kieferorthopädische Behandlung bedürfen der vorherigen Genehmigung. Die Entscheidung ist der oder dem Heilfürsorgeberechtigten und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt bekannt zu geben. Bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf ist vor der Genehmigung einer kieferorthopädischen Behandlung eine Stellungnahme der zuständigen Polizeiärztin oder des zuständigen Polizeiarztes zu möglichen Auswirkungen der Behandlung auf die Polizeidienstfähigkeit einzuholen. Die Entscheidung ist in diesen Fällen auch der Polizeiärztin oder dem Polizeiarzt bekannt zu geben.

(4) Die Kosten für Inlays werden nach Maßgabe der §§ 3 bis 12 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) jeweils zu 50 Prozent erstattet. § 14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 BVO gelten entsprechend. Für die Übernahme der Kosten gilt die Anlage zu § 6 BVO entsprechend.


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