Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 8 Krankenhausbehandlung

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 8 Krankenhausbehandlung

(1) Krankenhausbehandlung wird in zugelassenen Krankenhäusern (§ 108 SGB V) gewährt, wenn eine ambulante Diagnostik und Behandlung aus medizinischen Gründen nicht möglich oder nach Lage des Falles nicht angezeigt ist. Krankenhausbehandlung wird auch aus Anlass eines Geburtsfalles sowie für das gesunde Neugeborene bis zur Dauer von sechs Kalendertagen nach der Entbindung gewährt.

(2) In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit vorheriger Genehmigung eine Behandlung auch in nicht nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.

(3) Die Heilfürsorgeberechtigten haben Anspruch auf die medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Krankenhausleistungen im Rahmen von § 2 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung. Krankenhausleistungen für eine vor- und nachstationäre Behandlung werden nach § 115 a SGB V und für eine ambulante Operation nach § 115 b SGB V in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(4) Werden auf eigenen Wunsch Wahlleistungen nach § 17 KHEntgG in Anspruch genommen, so werden diese im Rahmen und unter der Voraussetzung des § 6 a BVO jeweils zu 50 Prozent erstattet. Die Voraussetzung wird durch die Erklärung und Zahlung des monatlichen Betrags gegenüber der Bezüge- und Beihilfestelle nach § 6 a Abs. 2 BVO erfüllt. § 14 Absatz 1 Sätze 3 und 5 BVO gelten entsprechend. Sollte die erstattungsfähige Wahlleistung Unterkunft anlässlich eines Krankenhausaufenthalts nicht beansprucht werden, so wird statt dessen ein Betrag von 11 Euro pro Pflegesatztag gewährt. Für erstattungsfähige und nicht beanspruchte wahlärztliche Leistungen anlässlich eines in Satz 3 genannten Krankenhausaufenthalts wird ein Betrag von 22 Euro pro Pflegesatztag gewährt.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39a Abs. 1 SGB V kann eine Bezuschussung bei vollstationärer oder teilstationärer Palliativversorgung in einem Hospiz, bei Bedarf auch zusammen mit einer anteiligen spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, berücksichtigt werden.


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