Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 9 Krankenpflege

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 9 Krankenpflege

(1) Häusliche Krankenpflege wird gewährt, wenn sie nach ärztlicher Bescheinigung wegen vorübergehender krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit erforderlich ist. Die dafür notwendigen Aufwendungen werden bis zur Höhe der Sätze, die die Ersatzkassen mit den Leistungserbringern vereinbart haben, erstattet. Die Kosten für eine Pflege durch im Haushalt des Erkrankten lebende oder tätige Personen werden nicht übernommen.

(2) Sofern eine anderweitige Unterbringung infolge der häuslichen Verhältnisse notwendig ist, werden die Kosten des niedrigsten Satzes für die vorübergehende Aufnahme in einem öffentlichen oder freien gemeinnützigen Pflegeheim übernommen.

(3) Es können auch die Kosten für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung nach § 37b SGB V berücksichtigt werden.


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