Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung (HVO): § 14 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Neu aufgelegt: März 2025

 

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Baden-Württemberg: Heilfürsorgeverordnung - HVO

 

§ 14 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden gewährt, soweit sie aus medizinischen Gründen zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich sind. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung. Genehmigungen zu Leistungen nach Absatz 3 erteilt bei heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige Polizeiärztin oder der zuständige Polizeiarzt im Auftrag der Heilfürsorgestelle. Widersprüche gegen die Entscheidungen des Polizeiarztes sind an die Heilfürsorgestelle zu richten.

(2) Ambulante Rehabilitationsleistungen werden wohnortnah in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht und die auch ambulante Rehabilitationsleistungen erbringen, sowie in ambulant tätigen Einrichtungen, die mit den Sozialversicherungsträgern einen Vertrag über die bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation abgeschlossen haben, erbracht. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB V gilt entsprechend.

(3) Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden in der Regel in Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt; sie sollen für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. Es werden die von der Einrichtung mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Entgelte übernommen. Sofern die Versorgung unterhaltsbedürftiger, nicht behandlungsbedürftiger Kinder unter zwölf Jahren nicht nach § 10 gewährleistet ist und sie deshalb in die Einrichtung mitgenommen werden müssen, werden die Kosten für ihre Unterbringung mitübernommen.

(4) Ambulante Heilverfahren (Heilkuren) werden gewährt, soweit sie aus medizinischen Gründen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach einer schweren Erkrankung oder zur Erhaltung der Dienstfähigkeit bei einem erheblichen chronischen Leiden notwendig sind und nicht durch andere Maßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine andere Behandlung am Wohnort oder in der nächsten Umgebung ersetzt werden können und weder im laufenden noch in den beiden vorausgegangenen Kalenderjahren bereits ein Heilverfahren durchgeführt wurde. Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung. Sofern die Kurärztin oder der Kurarzt nicht bereit ist, die Arztkosten entsprechend dem Vertrag mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen, werden diese Kosten nach Maßgabe der §§ 3 bis 14 GOÄ übernommen. Außerdem werden die Kosten für die ärztlich verordneten Anwendungen und Heilmittel sowie für den vorzulegenden ärztlichen Schlussbericht übernommen.

(5) Heilverfahren zur Erhaltung der Gesundheit (Vorsorgekuren) werden gewährt

1. Beamtinnen und Beamten des fliegenden Personals der Polizeihubschrauberstaffel, die das 35. Lebensjahr vollendet haben und die jährlich an einer flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung teilnehmen müssen;

2. Beamtinnen und Beamten des Wechselschichtdienstes, die das 40. Lebensjahr vollendet und die mindestens zwei Jahre lang in vollem Umfang durchgehenden Wechselschichtdienst geleistet haben und bei denen funktionelle Störungen der Gesundheit vorliegen;

3. Beamtinnen und Beamten des Stammpersonals der operativen Einsatzeinheiten des Polizeipräsidiums Einsatz, die auf Anforderung des Bundes oder anderer Bundesländer regelmäßig im gesamten Bundesgebiet eingesetzt werden, die das 45. Lebensjahr vollendet und die mindestens drei Jahre lang in vollem Umfang durchgehenden operativen Einsatzdienst geleistet haben und bei denen funktionelle Störungen der Gesundheit vorliegen.

Vorsorgekuren bedürfen der vorherigen Genehmigung. Diese erteilt bei heilfürsorgeberechtigten Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige Polizeiärztin oder der zuständige Polizeiarzt im Auftrag der Heilfürsorgestelle. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 1 2. Halbsatz gelten entsprechend. Mutter- beziehungsweise Vater-Kind-Kuren in Form von Vorsorgekuren werden nicht gewährt. Mit der Wiederholung der Vorsorgekuren kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren begonnen werden. Leistungen nach Absatz 2 bis 4 führen zum Neubeginn der Wartezeit.

(6) Rehabilitationssport und Funktionstraining können nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB V als ergänzende Leistungen zur Rehabilitation gewährt werden. Die Rahmenvereinbarungen der Sozialversicherungsträger über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechend Anwendung. Es werden die zwischen den Leistungserbringern und den Ersatzkassen vereinbarten Sätze erstattet.


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